08. April 2025

Balkonkraftwerke (Solarsteckergeräte)

Die Installation von Balkonkraftwerken ist zurzeit beliebt und deshalb oft Thema auf Eigentümerversammlungen. Da es sich um bauliche Veränderungen handelt, ist grundsätzlich eine Erlaubnis über eine Beschlussfassung notwendig. Vermieter und WEG können den Einbau der Minisolaranlagen nicht mehr einfach ablehnen, aber Rahmenbedingungen festlegen.

Das Gesetz mit Änderungen im Wohnungseigentumsrecht (und auch im Mietrecht), um die Installation von Balkonkraftwerken zu erleichtern, wurde im Juli 2024 vom Bundestag verabschiedet und ist am 17.10.2024 in Kraft getreten.

Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte) wurden in die Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen, auf die Wohnungseigentümer einen Anspruch haben, aufgenommen. Die Installation kann von Vermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften nicht einfach blockiert werden.

Im Mietrecht wird in § 554 Abs. 1 BGB die Aufzählung der baulichen Maßnahmen, auf deren Gestattung Mieter einen Anspruch haben, entsprechend ergänzt.

Meistens wird die Anbringung grundsätzlich genehmigt, wobei Form und Farbe der Module, die fachgerechte Befestigung, die Größe (entsprechend der Balkonbrüstung) und die Haftungsfrage festgelegt werden.