Kabelanschluss - Wegfall der Umlagefähigkeit (Nebenkostenprivileg)
Ab dem 01.07.2024 entfällt die Möglichkeit, Kosten des Kabelempfangs im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umzulegen. Durch § 230 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird den bisherigen Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum 01.07.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gewährt.
Die Umlage der Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen Verteilanlage regelt § 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV bzgl. der Kosten des Betriebsstroms sowie der laufenden monatlichen Grundgebühren für die Anschlüsse. Auch laufende Kabelgebühren können nur noch bis einschließlich 30.06.2024 an Mieter weiterberechnet werden. Die Kosten des Betriebsstroms der Empfangsanlage können allerdings auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter auf die Mieter umgelegt werden.
Für die von uns betreuten Liegenschaften, die den gemernschaftlichen Kabelanschluss kündigen, wird eine Versorgungsvereinbarung abgeschlossen. Mit dieser (kostenlosen) Versorgungsvereinbarung stellen wir für die Bewohnern einen günstigen und einfachen Zugang zum zukünftigen TV-Empfang sicher. Die Bewohner buchen den Kabelanschluss direkt beim und zahlen auch die Gebühren direkt an der Versorger.
Die von Kündigungen betroffenen Bewohner werden von uns durch Rundschreiben bzw. Aushänge informiert. Sollte durch interne Regelungen beim Netzbetreiber die Beendigung des gemeinsamen Vertrages erst nach dem 01.07.2024 erfolgen, zahlen die Bewohner (und Eigentümer) dennoch nur bis zum 30.06.2024.