a. Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß §22 Abs.1 WEG muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt sind; daneben muss die Zustimmung derjenigen Eigentümer vorliegen, die über das in §14 Nr.1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt...