07. Oktober 2009

Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwalts sind vorrangig zu erstatten

Die Kosten des vom WEG-Verwalter beauftragten Rechtsanwalts bei einer Beschlussanfechtung sind vom Verlierer des Prozesses vorrangig zu erstatten.

Eine Anfechtungsklage ist zwingend gegen die übrigen Eigentümer zu richten. Der Verwalter hat nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG die gesetzliche Befugnis, ein Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Eigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen. Neben dem gemeinsam beauftragten Rechtsanwalt hat auch jeder Eigentümer das Recht, sich einen eigenen Anwalt zu nehmen. Diese Kosten sind jedoch später nur im Ausnahmefall erstattungsfähig.

(BGH, Beschluss v. 16.7.2009, V ZB 11/09)