Schönheitsreparaturen - Mieter darf Farben frei wählen
Vermieter dürfen ihren Mietern keine Farben für Renovierungen während der Mietzeit vorschreiben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut entscheiden und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt.
Mietvertragsklauseln, die Mieter verpflichten, während der Mietzeit die Wohnung in neutralen Farbtönen zu renovieren, sind damit unwirksam.Klauseln, die beim Auszug einen Anstrich in neutralen Farben vorsehen, können zulässig sein. Während der Dauer des Vertrags kann der Mieter dagegen nicht zu bestimmten farblichen Gestaltungen verpflichtet werden. Eine Renovierungsklausel, die solche Vorgaben enthält, ist damit insgesamt nichtig.
Im konkreten Fall stritten sich der Mieter einer Wohnung und der Vermieter um Kosten für Schönheitsreparaturen. Weil laut Vertrag die Räume "in neutralen Farbtönen" gestrichen werden sollen, kippte der BGH die Klausel und gab dem Mieter Recht. Dadurch werde die "Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt", ohne dass es dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters gebe, entschied der BGH unter Verweis auf ein Grundsatzurteil vom 18.6.2008 (VIII ZR 224/07).
(BGH, Urteil v. 18.2.2009, VIII ZR 166/08)