Streit um Wasserkostenabrechnung
Immer wieder kommt es zu der Frage, wie die (Kalt-)wasserkosten abzurechnen sind, wenn einige, aber nicht alle, Wohnungen in einem Haus mit Wasserzählern ausgestattet sind.
Der BGH hat nun entschieden, dass auch wenn nur eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus nicht mit Wasserzählern ausgestattet ist, bereits die Möglichkeit zur Abrechnung dieser Kosten nach der Wohnfläche gegeben ist.
Der gemessene Verbrauch muss demnach nur dann verwendet werden, wenn alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet sind, auch wenn der erfasste Verbrauch im Einzelfall geringere Kosten als die Umlage nach Wohnfläche bedeuten würde.
(BGH, Az.: VIII ZR 188/07)